Haftungsgrundlage

Haftungsgrundlage von GmbH Geschäftsführern

Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen nach § 35 I GmbHG. Diese Vertretungsbefugnis ist zumindest Dritten gegenüber inhaltlich unbeschränkt (§ 37 II Satz 1 GmbHG). Außerdem hat der Geschäftsführer bei gewöhnlichen Rechtsgeschäften eine umfassende Geschäftsführungsbefugnis, welche sich aber durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder durch Beschlüsse des Aufsichtsrats oder des Beirats einschränken lässt nach § 37 I GmbHG. Durch die besondere Vertrauensstellung des Geschäftsführers ergibt sich nach dem § 43 I und II GmbHG eine Vertrauenshaftung, welche den Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet, sofern dieser den Bestand des Unternehmens durch Spekulationsgeschäfte oder durch Geschäfte mit unverhältnismäßigem Risiko bezüglich des Geschäftserlöses gefährdet. Der Geschäftsführer unterliegt der Informationspflicht den Mitgeschäftsführern und den Gesellschaftern des Unternehmens gegenüber. Die Geschäfte des Unternehmens sind uneigennützig zu führen und dienen nicht der privaten Bereicherung. Der Geschäftsführer hat die Aufgaben eines Arbeitgebers zu erfüllen und muss nach § 38 Absatz 3 Satz 1 und § 41a Absätze 1 und 2 EStG dafür Sorge tragen, dass die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden und die Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Die Voranmeldung und Abführung der Umsatzsteuer nach §§ 16 ff UstG gilt als weitere Pflicht. Aus der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung dieser Pflichten ergeben sich nach §§ 69 ff AO die persönliche Haftung und darüber hinaus eventuelle strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 Absatz 1 AO oder § 378 Absatz 1 AO. Zu den weiteren Pflichten des Geschäftsführers zählt die Bilanzierungs- sowie die Buchführungspflicht nach §§ 41 ff GmbHG.

Hierunter fällt auch die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 264 Absatz 1 Sätze 1 und 2 HGB in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres. Die rechtzeitige sowie vollständige Steuerentrichtung gehören ebenfalls zu den Pflichten sowie die rechtzeitige Erstellung sowie Abgabe der Jahressteuererklärung. Die unvollständige sowie verspätete Steuerzahlung kann gemäß § 69 der Abgabenordung strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Hier können als Gesetzesgrundlage die §§ 34 ff AO und 149 Absatz 1 AO aufgeführt werden. Der Geschäftsführer ist überdies für die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern verantwortlich. Hier werden also Beiträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei den Krankenkassen einbezahlt. Mitarbeiter müssen also gemäß § 28a SGB IV und den §§ 165, 166 SGB VII sowohl bei den entsprechenden Krankenkassen sowie den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, den Berufsgenossenschaften angemeldet werden. Gemäß der Fürsorgepflicht des Geschäftsführers obliegt es diesem umfassende Unfallverhütungsmaßnahmen am Arbeitsplatz der Mitarbeiter zu ergreifen und diese zu verankern um den Unfallverhütungsvorschriften der §§ 618 BGB, 62 HGB, 21 Absatz 1 SGB VII Rechnung zu tragen. Ist die GmbH insolvent, muss der Geschäftsführer gemäß §§ § 43 Absatz 2 in Verbindung mit § 15a Absatz 1 InsO einen Insolvenzantrag stellen. Wird der Antrag nicht oder verspätet gestellt, haftet er mit seinem Privatvermögen wegen Insolvenz-verschleppung. Hierbei kann entweder eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren die Folge sein. Der Insolvenzverwalter setzt den Ersatzanspruch durch. Das kann auch für den Geschäftsführer persönlich die Insolvenz bedeuten. Für Geschäftsführer kann sich hieraus auch eine verschärfte Haftung aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ § 823 Absatz 2 BGB, sowie eine strafrechtliche Haftung nach §§ 263, 264a StGB ergeben, sofern der Geschäftsführer die Insolvenzreife des Unternehmens erkannt hat, die Geschäfte aber unverändert fortführt und die Schädigung Dritter, unter anderem beteiligter Geschäftspartner, für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Darüber können sich Haftungstatbestände für Geschäftsführer ergeben, wenn Sie Auszahlungen des Gesellschaftsvermögens an Gesellschafter tätigen, welche das eingelegte Stammkapital der Kapitalgesellschaft tangieren. Dies wäre nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des GmbH-Gesetzes ein Umstand, der die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich zieht. Nach § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 GmbHG ist im Falle des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft wird die Einberufung der Gesellschafterversammlung unabdingbar. Bei Zuwiderhandlung drohen hier ebenfalls haftungsrechtliche Konsequenzen. § 82 Absatz 2 Nummer 2 GmbHG wird der Geschäftsführer bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Vermögenslage der Gesellschaft im Rahmen öffentlicher Mitteilungen bestraft. Derselbe Paragraph sieht im ersten Absatz vor, dass der Gesellschafter oder Geschäftsführer zu einer Haftstrafe bis zu drei Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden kann, wenn zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervor-teile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen oder aber im Sachgründungsbericht falsche Angaben gemacht werden. Der Geschäftsführer haftet neben der Gesellschaft ebenfalls bei Verstößen gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), sofern Werbemaßnahmen von der Gesellschaft vollzogen worden sind.