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UNSERE EXPERTISE für steuerberater in München

Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater in München

Berufshaftpflicht Steuerberater

Insbesondere Steuerberater hatten in den letzten Jahre Einiges zu tun. Nicht nur das Tagesgeschäft will betreut werden, sondern auch und insbesondere ein ganzes Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Coronafolgen hatte dazu geführt, dass sich viele Berater mit Haftungsansprüchen Ihrer Mandanten auseinandersetzen mussten.
Was war passiert? Soforthilfen, Überbrückungshilfen, die Beantragung von Kurzarbeitergeld, Mehrwertsteuersenkungen und nachgelagerte Erhöhungen und andere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die nicht mit Corona in Verbindung stehen, wie die Eintragungspflicht von wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister, führten zur massiven Mehrarbeit, die seinen Tribut forderte.
Die Anzahl an Haftungsfällen stieg stark an. Daraus resultierte eine Vielzahl zu regulierender Schadensfälle, mit denen wir für unsere Kunden betraut sind.

Schadenbeispiele Steuerberater

1. Falsche Einkommensteuererklärung

Der Mandant beauftragt den Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung. Der Steuerberater weist in der Steuererklärung des Mandanten ein zu hohes zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 90.000 EUR anstatt in Höhe von 80.000 EUR aus, weil abzugsfähige Aufwendungen in der Erklärung übersehen wurden. Der daraus entstandene fehlerhafte Steuerbescheid wird dem Steuerberater vom Finanzamt zugestellt. Der Steuerberater erkennt den Fehler im Gespräch mit dem Mandanten leider erst, als die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bereits überschritten ist. (§ 355 Abs. 1 AO)

2. Spekulationssteuer

Der Mandant hat am 15.3.2013 ein unbebautes Grundstück erworben. Im März 2017 hat er ein Haus darauf gebaut und dieses anschließend vermietet.
Der Mandant berät sich bezüglich eines Verkaufs mit seinem Steuerberater wegen der Spekulationssteuer. Der Steuerberater geht fälschlicherweise in seiner Beratung von einem Erwerb im Jahre 2012 aus. Der Mandant hatte im Februar 2023 die Möglichkeit, das bebaute Grundstück zu veräußern. Dieses wird auch veräußert. Damit unterliegt der Veräußerungsgewinn der Spekulationssteuer. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs an. Die Fertigstellung des Gebäudes ist egal. Gebäude und Außenanlagen sind in die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auch dann einzubeziehen, wenn sie in einem teilfertigen Zustand verkauft werden. Der Mandant muss auf Grund der Falschberatung seines Steuerberaters Spekulationssteuer bezahlen, die nicht angefallen wäre, wenn er die 10-Jahres-Haltefrist bis zum 16.03.2023 eingehalten hätte.

3. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

Nach dem Urteil des BGH (Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14) müssen Steuerberater nunmehr ihre Mandanten detailliert und konkret auf das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinweisen. Die Rechtsprechung bietet aber somit die Möglichkeit, die Gefahr der Insolvenzverschleppung in Zukunft entscheidend zu mindern.
Unterlässt der Steuerberater entsprechende Hinweise, kommt eine Haftung für den Insolvenzvertiefungsschaden in Betracht. Selbst dann, wenn dem Geschäftsführer/ Mandanten bekannt sein sollte, dass ihm das Problem der bilanziellen Überschuldung bekannt ist, ist die Haftung des Steuerberaters nicht grundsätzlich auszuschließen, wenn in weiteren Dienstleistungen für das schuldnerische Unternehmen Beihilfe für Insolvenzverschleppung gesehen werden sollte (§§ 830, 840 BGB i.V.m. § 823 BGB, 15 a Abs. 4 InsO, § 27 StGB).

4. Beantragung Kurarbeitergeld

Der Steuerberater berechnet und beantragt das Kurzarbeitergeld für seinen Mandanten während der Corona Pandemie. Zulässig sind jedenfalls die Berechnung von Kurzarbeitergeld sowie das bloße Ausfüllen des Antragsformulars für die Beantragung von Kurzarbeitergeld und die Abgabe der Meldung für den Mandanten.
Der Mandant hat seine Lohnbuchhaltung nicht beim Steuerberater beauftragt, sondern bei einem externen Dienstleister ausgelagert. Nachdem dem Mandanten leider erst sehr spät auffällt, dass die Zahlung der Bundesagentur für Arbeit nicht erfolgt ist, wird der Steuerberater informiert.
Dieser schließt sich mit der Bundesagentur für Arbeit kurz, um den Sachverhalt zu klären, warum hier noch keine Auszahlung des beantragten Kurzarbeitergeldes erfolgte.
Die Agentur erklärt, dass kein Antrag vorliegt. Der Steuerberater möchte hierauf neu beantragen, stellt aber fest, dass die Frist von drei Monaten leider schon überschritten wurde. Somit kann für den beantragten Zeitraum kein Geld mehr für den Mandanten beantragt werden.

5. Sozialversicherungsfreiheit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers:

Der Steuerberater berät den Mandaten zu seinem sozialversicherungsrechtlichen Status im Zuge seiner neuen Gesellschafter-Geschäftsführerposition in einem Unternehmen. Der Mandant gibt an, zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt zu sein, jedoch „überfliegt“ der Steuerberater den Geschäftsführervertrag lediglich und nimmt beim Handelsregisterauszug nicht zur Kenntnis, dass der Mandant lediglich als Treuhänder an der GmbH beteiligt ist, und dadurch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Die Sozialversicherungsprüfung ergibt, dass der Mandant als Treuhänder und gleichzeitig angestellter Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, das sozialversicherungspflichtig ist. Hierdurch wird die rückwirkende Zahlung der bislang ausgebliebenen Sozialversicherungsbeiträge fällig. Besser wäre ein Clearing Verfahren für Mandanten gewesen.

6. Bußgelder

Einen Schaden können verhängte Bußgelder darstellen. Das Bußgeld muss dafür selbstverständlich auf einen Verstoß des Steuerberaters zurückzuführen sein. Der Mandant hat wissentlich Steuern hinterzogen und teilt dies seinem Steuerberater mit, weil er Angst vor den Konsequenzen der Steuerhinterziehung hat.
Der Steuerberater rät von einer Selbstanzeige ab. Letztendlich wird im Rahmen einer genaueren Betriebsprüfung die Steuerhinterziehung doch entdeckt. Der Mandant muss ein Bußgeld von 50.000 EUR entrichten. Mit der Selbstanzeige hätte sich der Mandant dieses hohe Bußgeld sparen können. Infolgedessen versucht der Mandant seinen Steuerberater schadensersatzpflichtig zu machen.
Gegen den Mandanten (GmbH) wird wegen wiederholtem Versäumnis der Übermittlung der Bilanzen an den Bundesanzeiger ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Da der Steuerberater schuld war, nimmt ihn die GmbH in Haftung. Der Steuerberater leistet Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an die GmbH.

Übersicht der Versicherungssummen nach der BRAO Reform für die Berufshaftpflichtversicherung für einen Steuerberater sowie die Doppelqualifikation Steuerberater & Rechtsanwalt in Einzelkanzlei

Berufshaftpflichtversicherung für den selbständigen Steuerberater (§ 67 Abs. 1 StBerG) oder
für die Doppelqualifikation als selbständiger Steuerberater (§ 67 Abs. 1 StBerG) und zugleich als Rechtsanwalt (§ 51 BRAO) in
Einzelkanzlei - bis zu einem Jahreshonorarumsatz von 60.000 EUR
"Versicherungssumme in EUR für
Vermögensschäden:"


"Die jährliche Grundprämie in EUR
ohne gesetzliche Versicherungsteuer
beträgt je Berufsträger:"


"Honorarumsatzbezogene Nachlässe auf die
jährliche Prämie:"


"Die Jahresprämie in EUR ohne
gesetzliche Versicherungssteuer
beträgt je Berufsträger:"


250.00068490 %, wenn keine Honorarumsätze
erzielt werden
68,4
80 %, wenn der Jahreshonorarumsatz
nicht mehr als 20.000 EUR beträgt
136,3
45 %, wenn der Jahreshonorarumsatz
nicht mehr als 60.000 EUR beträgt
376,2
Berufshaftpflichtversicherung für den Rechtsanwalt (§ 51 BRAO) oder den selbständigen Steuerberater (§ 67 Abs. 1 StBerG) oder für die
Doppelqualifikation als selbständiger Steuerberater (§ 67 Abs. 1 StBerG) und zugleich als Rechtsanwalt (§ 51 BRAO) in Einzelkanzlei
- ohne Begrenzung des Jahreshonorarumsatzes
Versicherungssumme in
EUR für Vermögensschäden:
Die jährliche Prämie in EUR ohne gesetzliche Versicherungsteuer JE Berufsträger beträgt in der
Einzelkanzlei des
Steuerberater
250.000684
500.000804
1.000.0001.032
1.500.0001.200
2.000.0001.320
3.000.0001.584
4.000.0001.848
5.000.0002.112

Übersicht der Versicherungssummen nach der BRAO Reform für NICHT haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern oder in Doppelqualifikation Steuerberater & Rechtsanwalt

Rechtsformbedingt nicht haftungsbeschränkte Berufsausausübungsgesellschaften:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
"Versicherungssumme in EUR
für Vermögensschäden:"
Die jährliche Prämie in EUR ohne gesetzliche Versicherungssteuer JE Berufsträger beträgt in der JEWEILIGEN Berufsausübungsgesellschaft nach
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
500.000846
1.000.0001.086
1.500.0001.260
2.000.0001.386
3.000.0001.663
4.000.0001.940
5.000.0002.218

Übersicht der Versicherungssummen nach der BRAO Reform für haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern oder in Doppelqualifikation Steuerberater & Rechtsanwalt

Rechtsformbedingt haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unternehmergesellschaft (UG)
Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Versicherungssumme in EUR
für Vermögensschäden:
Die jährliche Prämie in EUR ohne gesetzliche Versicherungssteuer JE Berufsträger beträgt in der JEWEILIGEN Berufsausübungsgesellschaft nach
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Variante 1:1.000.0001.140
1.500.0001.326
2.000.0001.458
3.000.0001.958
4.000.0002.235
5.000.0002.554
Variante 2:2.500.0001.795
5.000.0002.554
10.000.0003.420
Bei Fragen zur Berufshaftpflicht oder Ihrer Vermögensschaden­haftpflicht rufen Sie uns gerne an! Ihr Expertenteam aus München berät Sie gerne unter 089-45548133.
Unterschrift Christopher Kunzlmann
Portrait Christopher Kunzlmann Muenchen

Christopher Kunzlmann (Geschäftsführer)

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