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Berufshaftpflichtversicherung für Notare in München

Notarhaftung, Vermögensschäden und Versicherungssumme

Gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 BnotO ist der Notar verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Hierbei gibt es folgende Vorgaben: „Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden“. (§ 19a Abs. 3 Satz 1 BNotO).
Anders als bei Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, ist es dem Notar nicht möglich, eine Haftungsbegrenzung zu vereinbaren. Hier gibt es nur die gesetzliche Haftungsbegrenzung der subsidiären Haftung bei Fahrlässigkeit.
Der Notar muss bei seiner Amtstätigkeit eine Vielzahl von Prüf- und Hinweispflichten beachten und unterliegt damit einem gewissen potenziellen Haftungsrisiko.

So unterliegen Notare in Ihrer Beratung dem Beurkundungsgesetz, der Grundbuchordnung, der Dienstordnung und vielen weiteren höchstrichterliche Urteilen, die notarielle Pflichten konkretisieren.
§ 19 Abs. 1 BnotO setzt für die Schadenersatzpflicht des Notars voraus, dass dieser zumindest fahrlässig die Amtspflicht verletzt hat. Der Notar kann wegen eines fahrlässigen Beratungsfehlers oder einer fahrlässigen Unterlassung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hat, anderweitig an Schadensersatz zu kommen. Hierbei geht es meistens um Beurkundungstätigkeiten, zu deren Vornahme der Notar grundsätzlich verpflichtet ist. Die daraus resultierenden Haftungsrisiken sollen durch die subsidiäre Haftung für den Notar abgemildert werden.
Denn gemäß § 15 Abs. 1 BNotO darf der Notar seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Er unterliegt also grundsätzlich einer Urkundsgewährungspflicht.

Wenn die Beurkundung aber mit den Amtspflichten des Notars nicht vereinbar ist, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, um unerlaubte oder verwerfliche Zwecke zu erzielen, ist der Notar gemäß § 4 BeurkG dazu angehalten, die Beurkundung abzulehnen.
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss der Notar gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG die Absichten der Beteiligten erkennen, über den Sachverhalt aufklären und die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Niederschrift wiedergeben.
Anders verhält es sich bei Betreuungsgeschäften gemäß § 23 oder 24 BNotO, bei denen der Notar auch ablehnen dürfte, so dass hier keine subsidiäre Haftung in Betracht kommt.

Soweit die Subsidiärhaftung greift, besteht ein Regressanspruch gegen den Notar nur dann, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass keine anderweitige Ersatzmöglichkeit möglich ist. Die Haftung des Notars ist also dann ausgeschlossen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit besteht, anderweitig Ersatz zu erlangen, beispielsweise wegen vertraglicher Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
Bei einem Vermögensschaden ist ein Vergleich anzustellen zwischen der Vermögenslage des Betroffenen, die infolge der Pflichtverletzung des Notars besteht, und der Vermögenslage, die bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Notars bestünde.

Portrait Christopher Kunzlmann Muenchen

Nur wenn die finanzielle Lage des Betroffenen ohne die Pflichtverletzung des Notars günstiger wäre, ist ihm ein kausaler Schaden entstanden.

So entschied der BGH beispielsweise, dass der Notar haftet, wenn er nicht über die Möglichkeit der Eintragung einer vorrangigen Sicherung des Kaufpreises belehrt. Hieraus resultierend wurde eine Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche der Verkäufer nachrangig eingetragen. Als Folge wurde der Notar bezüglich des ausgefallenen verbliebenen Kaufpreises in Regress genommen wird (BGH, Urteil v. 2.7.1996, IX ZR 299/95).

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung hat der Notar die Aufgabe, die Beteiligten ordnungsgemäß aufzuklären. Demnach muss der Notar über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen. Der Notar muss die aktuelle Rechtsprechung der obersten Gerichte kennen, muss auf eventuelle Risiken und ein eventuelles Schadenpotential hinweisen und muss Gestaltungsalternativen vorschlagen, sofern erforderlich.

Besondere Anforderungen werden an den Notar bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen gestellt. Gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG soll der Notar sicherstellen, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgegeben werden. Der Notar soll außerdem dafür Sorge tragen, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.

Bei Fragen zur Berufshaftpflicht oder Ihrer Vermögensschadenhaftpflicht rufen Sie uns gerne an! Ihr Expertenteam aus München berät Sie gerne unter 089-45548133.
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Christopher Kunzlmann (Geschäftsführer)

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